Richtlinie für die Dachdeckung in der Grazer Altstadt
Nachstehend finden Sie die von der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) im Einvernehmen mit der Innung der Dachdecker und unter Beratung des Bundesdenkmalamtes überarbeiteten Richtlinien zur Dachdeckung in der Grazer Altstadt. Diese werden im Allgemeinen bei Dachsanierungen in den Grazer Altstadtzonen von der ASVK herangezogen.
Jedes einzelne Gebäude in den Schutzzonen bedarf vor einer Dachsanierung einer Bewilligung durch die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz nach vorheriger Begutachtung durch die ASVK nach den §§ 5 und 7 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) 2008 und der Dachlandschafterhaltungs-Verordnung 1986. Es wird ersucht, bereits bei der Antragstellung und den Vorgesprächen mit den Bauherrn diese Richtlinie unbedingt zu beachten. Ein Ansuchen nach dem GAEG 2008 ist erforderlich, wenn der Leistungsumfang über reine Wartungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen oder geringfügige Reparaturarbeiten hinausgeht.
Leistungen, wie etwa die Erneuerung von Firsteindeckungen oder der Austausch einzelner Deckelemente, Blecheinfassungen, Dachrinnen und dergleichen fallen unter die Geringfügigkeitsgrenze, müssen aber - so weit möglich - bestandsgleich hergestellt werden.
Zusätzlich ist bei denkmalgeschützten Objekten, das sind solche, die entweder mit Bescheid gem. § 3 Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz stehen oder gem. § 2 leg. cit. automatisch unter Denkmalschutz stehen (z.B. alle öffentlichen Bauwerke und alle Objekte einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft), jeweils vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit der Denkmalbehörde herzustellen um auf die jeweils spezifischen Probleme eingehen zu können.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Neueindeckungen oder Reparaturen unterschiedlichster Deckmaterialien (Biberschwanzziegel, Taschenziegel, Falzziegel und Faserzementplatten aller Art) sich nach dem historischen Bestand und der jeweiligen Stilepoche der Baukunst in ihrer ästhetischen Beschaffenheit zu richten haben.
Unabhängig von der Zone ist die Wiederherstellung eines Daches in bestandsgleicher Form zulässig, auch wenn diese nicht der Eindeckung zum Errichtungszeitpunkt entspricht.
- Sanierungen sind weitestgehend auf Basis der Forderungen der Dachlandschafterhaltungs-Verordnung 1986 durchzuführen.
- Die Richtlinien sind weitestgehend verbindlich für Sanierungen mit mehr als 10 Prozent Neumaterial. Arbeiten mit geringer Beigabe von Neumaterial fallen i.a. unter die Geringfügigkeitsgrenze.
- Grundsätzlich ist die Anlehnung an den Bestand erforderlich, sofern dieser (überwiegend) vor dem 1. Weltkrieg hergestellt worden ist; d.h. Biberschwanzziegel, wo Biberschwanzziegel vorhanden waren; gleiches gilt für Taschen- oder Segmentschnittziegel. Bei Gebäuden, die nach dem 1. Weltkrieg errichtet wurden, ist ein Abweichen vom Bestand möglich, sofern dies der im Umfeld üblichen Eindeckung entspricht oder eine der Bauzeit entsprechende Ausführung darstellt.
- Der Schneefang ist grundsätzlich in Form von Gittern auszuführen um das überlieferte Erscheinungsbild zu bewahren. Zusätzliche technisch notwendige Schneefangeinrichtungen, etwa in Form von Rohrdurchzügen auf Saumverblechungen sind zulässig. Schneenasen sind soweit möglich grundsätzlich zu vermeiden.
Altstadtzone I: - Die Eindeckung hat mit Ziegeldoppeldeckungen zu erfolgen, ausgenommen bei Objekten, wo diese nicht dem ursprünglichen Bestand entspricht
Bei Dächern, die ursprünglich mit Naturschiefer eingedeckt waren, mittlerweile aber Eternitdeckungen aufweisen, sind Neudeckungen bzw. Sanierungen mit Faserzementplatten zulässig (z.B. TU, Herz-Jesu-Kirche, Landesgericht, Rathaus). Großflächige Elemente sind jedoch zu vermeiden (z.B. Doppeldeckung 40/60),
Für Doppeldeckungen mit Ziegeln: - Sanierung mit Ziegeln in einer Mindestdicke von 1,8 cm, bei Pombierungen Mindestdicke 1,5 cm.
Bei Umdeckungen ist bis zu einer Materialbeigabe von 25% die Beimengung von einer Ziegelsorte zulässig. - Neudeckungen sind als Mischdeckungen mit Ziegeln in drei verschiedenen Längen und aus mindestens zwei Ziegelscherben herzustellen.
- Innerhalb dieser Rahmenbedingungen erfolgt aber keine Festlegung von präzisen Abmessungen des zu verwendenden Ziegelmateriales (ausgenommen Punkt 11).
- Die Eindeckung hat mit Biberschwanz- oder mit Taschenziegeln zu erfolgen. Dies in Abhängigkeit davon, welcher Ziegeltyp im Altbestand überwiegt bzw. das Ensemble bzw. Umfeld prägt. Die Wahl des Dachziegels ist nicht nur vom quantitativen Ziegelbestand im überwiegenden Maße abhängig, sondern mitunter von der Historie des Bauwerks, das auf seine Schutzwürdigkeit und Eigenständigkeit der Baukunst durch die ASVK befundet und begutachtet wird.
- Generell ist eine aufgeraute Oberfläche zur schnelleren Patinierung zu wählen.
- First- und Grateindeckung ist in Mörtel mit konischen Firstziegeln auszuführen. Die Ausbildung der Ortgänge erfolgt nach Möglichkeit in Mörtel. Bei Gebäuden, die als historisch wertvoll zu bewerten sind, sind die gemörtelten Ortgänge unbedingt zu erhalten, da diese durch ihre Strukturierung (Mörtelbett) das Wesen eines historischen Ziegeldachs prägen.
- Höchstlänge der Ziegel 45 cm (Festlegung einer Ziegellänge ist nicht erforderlich, da sich diese aus dem Lattenabstand ergibt).
- Der Firstanschluss erfolgt als Doppelschar mit gleich langen Ziegeln, wie in der Fläche.
- Gratanschlüsse sind in Abschnitten oder Teilflächen, wo überwiegend alte Ziegel eingebaut sind, ebenfalls nach Möglichkeit überwiegend mit alten Ziegeln anzudecken (d.h. keine schmalen Streifen, „Christbäume" oder dgl. Mit neuem material längs der Grate).
- die Firstentlüftung ist mit ¾ breiten Ziegeln auszuführen. Allfälliger Übergang von Neumaterial auf Altmaterial soll mit dieser Schar erfolgen, damit keine scharfkantige Trennung entsteht.
- Größere Lüftungsöffnungen sind nach Möglichkeit mit Tongauben herzustellen. Ein bestandsähnlicher Ersatz von Belchgauben ist aber zulässig.
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Weiters zu beachten bei denkmalgeschützten Objekten:
Neben der Art der Eindeckung ist die Ausbildung von Ichsen, die allfällige Montage von Traufenblechen und Dachgiebeln sowie von Giebelgauben mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären. Gleiches gilt für die Ausführung von Schneefangvorrichtungen.
- Für Zonen II bis IV bzw. Kalvarienberg (V):
Kein Abgehen von Dachdeckungsmaterial, von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße geprägt wird. In den meisten Fällen ist ein handelsüblicher Biberschwanzziegel zulässig. Die Verwendung verschiedener Ziegellängen oder verschiedener Ziegel in Sonderstärke ist im Allgemeinen nicht erforderlich.
Präzisierung:
Bei Objekten, die vor 1850-1870 errichtet wurden, waren vorwiegend Eindeckungen mit Handschlagziegeln vorhanden. In diesen Bereichen ist die für Zone I vorgegebne Mischdeckung herzustellen, sofern sich im Altbestand noch größere Mengen an Handschlagziegeln befinden. Objekte mit funktionsfähigen Handschlagziegeln sind derart zu sanieren, dass die historischen Handschlagziegel nach Maßgabe der Möglichkeiten wieder verwendet werden.
Bei Gebäuden ab einem Baujahr von ca. 1870 ist jedenfalls die Eindeckung mit Biberschwanzziegeln zulässig. Die Herstellung einer Mischdeckung ist möglich, wird aber nicht vorgeschrieben.
Gebäude mit einer Bauzeit um die Wende 19./20. Jahrhundert wurden abgesehen von o. a. Eindeckung oft mit diversen Falzziegeln (Patenfalz, Herzziegel, aber auch erste Strangfalzziegel) eingedeckt. Auch hier soll eine Anlehnung an den Bestand erfolgen.
Anmerkung:
Die Verwendung von 1,5 m breiten Ortgangziegeln bei in Mörtel verlegten Giebelsäumen ist technisch wünschenswert, hat aber keinen nachdrücklichen optischen Einfluss. Daher ist eine Regelung nicht erforderlich.
Die Kehlausbildung mit Ziegeln ist jedenfalls erwünscht, sofern die technischen Möglichkeiten es zulassen. Bei Objekten mit bestehenden ausgedeckten Ziegelkehlen sind diese Kehlen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (z.B. Unterschreitung der Regeldachneigung) wiederherzustellen.
Bei Einhaltung dieser Richtlinien ist davon auszugehen, dass ein positives Gutachten seitens der ASVK erstellt wird. Es wird seitens der ASVK festgehalten, dass es für jeden Handwerker oder Konsenswerber eine kostenlose Auskunft im Rahmen der Sprechstunden in der Geschäftsstelle der ASVK gibt, um eventuelle Problemstellungen Erfolg versprechend zu behandeln.
Bei denkmalgeschützten Objekten gelten obige Richtlinien nur als allgemeine Rahmenbedingungen. Jedenfalls ist hier im Einzelfass mit dem Bundesdenkmalamt Kontakt aufzunehmen. Angemerkt wird, dass denkmalgeschützte Bauten in den Zonen I - V unter das Grazer Altstadterhaltungsgesetz bzw. unter die Dachlandschaftserhaltungs-Verordnung fallen und somit auch ein Gutachten der ASVK benötigt wird.