Publikationsförderung (Bildende Kunst, Neue Medien, Architektur und Denkmalpflege)
Das Land Steiermark fördert die Herstellung und Herausgabe von künstlerischen, kunst- und kulturtheoretischen sowie kunst- und kulturvermittelnden Publikationen. Damit werden steirische Künstler*innen darin unterstützt, ihre Arbeiten in der Öffentlichkeit zu präsentieren und am gesellschaftlichen Diskurs im deutschsprachigen Raum und darüber hinaus teilzunehmen. Gleichermaßen werden aus der Steiermark stammende sowie mit ihr verbundene kunst- und kulturtheoretische Positionen der facheinschlägigen und allgemeinen öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt. Im Sinne einer breit wirksamen Kunst- und Kulturvermittlung werden Publikationen gefördert, die das allgemeine Verständnis von Kunst und Kultur nachhaltig unterstützen, zur aktiven Beschäftigung mit relevanten künstlerischen Positionen anregen und sich mit dem kulturellen Erbe der Steiermark auseinandersetzen.
In den Förderungsbereichen Bildende Kunst, Neue Medien, Architektur und Denkmalpflege werden vorrangig folgende Veröffentlichungen gefördert:
-
Kataloge zu Einzel- und Gruppenausstellungen
-
Kunst- und Künstler*innenbücher
-
die erste Veröffentlichung steirischer Nachwuchskünstler*innen
-
Publikationen, die eine künstlerische Position, ein Werk oder Projekt mit engem Bezug zur Steiermark aufbereiten, dokumentieren, vermitteln und diese mit einer künstlerischen Auseinandersetzung mit dem gewählten Medium verbinden.
Die Veröffentlichung bei einem Verlag und unter einer offiziell registrierten Internationalen Standard Buchnummer (ISBN) ist erwünscht.
Einreichtermine 2024
Frist | Budget |
1. Einreichtermin: 20.04.2024 | 60.000 € |
2. Einreichtermin: 20.09.2024 | 60.000 € |
Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Wochen ab dem angegebenen Einreichtermin.
Die Antragstellung muss in jedem Fall vor Projektumsetzung (d.h. Drucklegung, Vervielfältigung, Veröffentlichung) erfolgen.
Eine Druckfreigabe/Vervielfältigung darf erst nach Bekanntgabe der Förderungsentscheidung durch das Land Steiermark erfolgen. Erscheint eine Publikation zwischen Antragstellung und Bekanntgabe der Förderungsentscheidung, gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Gleiches gilt, wenn nachgeforderte Unterlagen nicht bis zur angegebenen Frist einlangen.
Antragstellung
Grundlage für die Antragsstellung im Rahmen der Pauschalförderungsprogramme ist ein dreistufiges Modell von Pauschalsätzen, die abhängig von den veranschlagten Projektkosten fixe Förderungsbeträge vorsehen. Diese Pauschalförderungen orientieren sich an der gesetzlichen Kleinförderungsgrenze von € 3.500,00.
Weitere Informationen sind der Förderungsrichtline Publikationen zu entnehmen.
Verwenden Sie das Onlineformular "Pauschalförderungsprogramme".