Publikationsförderung (Literatur)
Das Land Steiermark fördert die Herstellung und Herausgabe von künstlerischen, kunst- und kulturtheoretischen sowie kunst- und kulturvermittelnden Publikationen. Damit werden steirische Künstler*innen darin unterstützt, ihre Arbeiten in der Öffentlichkeit zu präsentieren und am gesellschaftlichen Diskurs im deutschsprachigen Raum und darüber hinaus teilzunehmen. Gleichermaßen werden aus der Steiermark stammende sowie mit ihr verbundene kunst- und kulturtheoretische Positionen der facheinschlägigen und allgemeinen öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt. Im Sinne einer breit wirksamen Kunst- und Kulturvermittlung werden Publikationen gefördert, die das allgemeine Verständnis von Kunst und Kultur nachhaltig unterstützen, zur aktiven Beschäftigung mit relevanten künstlerischen Positionen anregen und sich mit dem kulturellen Erbe der Steiermark auseinandersetzen.
Im Förderungsbereich Literatur werden vorrangig folgende Veröffentlichungen gefördert:
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Literarische Werke und Übersetzungen zeitgenössischer Autor*innen
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Anthologien mit Schwerpunkt auf die zeitgenössische Literatur
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Kunst- und kulturtheoretische sowie kunst- und kulturvermittelnde selbstständige Publikationen und Sammelbände in allen Förderungsbereichen
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Orts-, kunst- und kulturhistorische selbständige Publikationen mit engem Bezug zum kulturellen Erbe der Steiermark und ihren Regionen
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Selbstständige Publikationen und Sammelbände der Pflege und Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Erinnerungskultur
Für die Förderung von Publikationen wurde durch die Steiermärkische Landesregierung die "Förderungsrichtlinie Publikationen" verabschiedet, in der die Details zur Antragstellung zusammengefasst sind.
Einreichtermine 2025
1. Einreichtermin: 30.05.2025 |
Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Wochen ab dem angegebenen Einreichtermin.
Die Antragstellung muss in jedem Fall vor Projektumsetzung (d.h. Drucklegung, Vervielfältigung, Veröffentlichung) erfolgen.
Eine Druckfreigabe/Vervielfältigung darf erst nach Bekanntgabe der Förderungsentscheidung durch das Land Steiermark erfolgen. Erscheint eine Publikation zwischen Antragstellung und Bekanntgabe der Förderungsentscheidung, gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Gleiches gilt, wenn nachgeforderte Unterlagen nicht bis zur angegebenen Frist einlangen.