Ausschreibung für die Vergabe einer Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025
Einreichfrist: 20. April 2024
„Die vielen eindrucksvollen Denkmäler in unserem Land sind Zeichen der Erinnerung und Ausdruck der tiefen Verbundenheit zu unserer Heimat - der Steiermark. Ich danke allen, die sich mit viel Einsatz, Hingabe und Engagement für die Erhaltung der Denkmäler in der Steiermark stark machen. Dafür werden unzählige, meistens ehrenamtliche Stunden investiert. Mit dem Förderungsprogramm zur Erhaltung von steirischen Kleindenkmälern wollen wir Sie unterstützen und so gemeinsam wertvolle Erinnerungen und Andenken bewahren."
Landeshauptmann Christopher Drexler

Das Land Steiermark ermöglicht auf Basis des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. sowie nach den
Standards der Baudenkmalpflege Förderungen zum Erhalt von Kulturgütern.
Als sichtbares Zeichen unserer Kulturlandschaft legen Denkmale, ob weltlich oder religiös orientiert, Zeugnis menschlichen Handelns in ideeller, geistiger und materieller Art ab. Sie geben Einblicke in das Erleben und Bewältigen alltäglicher, zum Teil tiefgreifender Ereignisse und stellen eine Brücke im Generationenverständnis her. Dafür setz(t)en Menschen unübersehbare Symbole des Erinnerns.
Die Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025 richtet ihren Fokus auf Denkmale wie Bildstöcke, Pest- und Grenzsäulen, Feldkreuze, Kapellen und Sandsteinfiguren, die in unterschiedlichsten Ausformungen über die gesamte Steiermark verteilt, anzutreffen sind.
Das Land Steiermark veröffentlicht im Auftrag von Herrn Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler über die Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport / Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur die „Sonderförderung für die Vergabe von Projekten zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025" mit dem Themenschwerpunkt
Renovierung
von Flur- und Kleindenkmalen durch substanzerhaltene Maßnahmen
nach den Standards der Baudenkmalpflege.
Die Ausschreibung richtet sich an:
- Eigentümer*innen von Denkmalen
- rechtlich übergeordnete Einrichtungen der Eigentümer*innen und/oder Besitzer*innen
- Personen, die die Leistung rechtmäßig für Dritte durchführen lassen (bei Nichteigentum nur mit Vorlage der Zeichnungsberechtigung in Vertretung des*der Eigentümer*in)
Für die Vorlage des Förderungsansuchens ist zu beachten:
- Je Förderungswerber*in kann nur ein Ansuchen für ein Objekt eingereicht werden.
- Es können ausschließlich Sanierungsmaßnahmen ab 01.08.2024 berücksichtigt werden.
- Nachweis Förderungswerber*in: Name (der Institution), Ansprechpartner*in, Adresse.
- Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug).
- Angaben zum genauen Standort des Objekts (z.B. Grundstücksnummer und Gemeinde).
- Eine Fotodokumentation vor erfolgter Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen (Ausgangszustand).
- Mitteilung, ob das Objekt unter Denkmalschutz steht oder nicht.
- Übermittlung einer Dokumentation zur Geschichte des Bauwerkes und Darstellung der gegenwärtigen Nutzung und kulturellen Bedeutung.
- Angebot eines befugten, qualifizierten Handwerksbetriebes.
- Das Förderungsansuchen muss bis Ende der Einreichfrist (20.04.2024) vollständig sein.
- Elektronische Einreichung unter Verwendung des
Onlineformulars
"Sonderförderung Flur- und Kleindenkmale 2024-2025"
- Material- und Sanierungskosten (Renovierungsmaßnahmen)
- Förderungswürdig sind Leistungen von befugten, qualifizierten Handwerksbetrieben
Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt durch das Kulturkuratorium und auf Basis der eingereichten Unterlagen. Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegeben Einreichfrist vollständig und mängelfrei aufliegen Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel entscheidet die Steiermärkische Landesregierung. Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und nach der Reihenfolge des Einlangens der Ansuchen bei der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport.
Der Förderungsvertrag kommt mit der schriftlichen Zusage des Landes Steiermark zustande.
Der Projektzeitraum für die eingereichten Projekte ist von 01.08.2024 - 30.09.2025 einheitlich festgelegt.
Die Sonderförderung umfasst eine Gesamtsumme von EUR 300.000,00 bei einem maximalen Förderungsbeitrag pro Förderungswerber*in von EUR 5.000,00.
Nach Abschluss der Arbeiten sind bis längstens 30.12.2025 bezahlte Originalrechnungen, die auf den Namen des Förderungswerbers lauten müssen und eine Fotodokumentation vorzulegen. Die Belege können nur anerkannt werden, wenn der ausgewiesene Leistungszeitraum der in Rechnung gestellten Arbeiten innerhalb des Projektzeitraums liegt. Bei denkmalgeschützten Objekten ist zusätzlich der Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes beizulegen.
Nach Überprüfung der Rechnungen und der Feststellung der vertragskonformen Umsetzung des Vorhabens, erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Einreichung ist ab sofort bis 20.04.2024 (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) möglich. Die Bekanntgabe der ausgewählten Projekte erfolgt im August 2024. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.
Mit dem Vorliegen des vollständigen Ansuchens und der Förderungszusage durch die Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport kommt der Förderungsvertrag zustande.
Als Ansprechpartnerin hinsichtlich der eingereichten Projekte steht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport / Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur, Landhausgasse 7, 8010 Graz, Frau Mag.a Evelyn Kometter, +43 316/877-3138, evelyn.kometter@stmk.gv.at zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
- zu den Ihnen zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einrschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit,
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finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung ( https://datenschutz.stmk.gv.at).