Ausschreibung für die Vergabe einer Sonderförderung "Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024"
Einreichfrist: 31. Mai 2024 (beendet)
Alle Kunst- und Kulturförderungen des Landes Steiermark basieren auf dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. Diese Förderungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten sind mit ihren Impulsen und ihrem Innovationspotential unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft.
Schon seit Jahren stellen sich Fragen rund um eine angemessene Finanzierung künstlerischer und kultureller Leistungen. Unter dem Titel „Fair-Pay" bemühen sich der Bund, Bundesländer wie auch Gemeinden gemeinsam finanzielle Rahmenbedingungen für Kunst- und Kulturschaffende zu verbessern. Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Kulturstrategie 2030 wurde schnell klar, dass es eine eigene Arbeitsgruppe „Fair-Pay" braucht, die im Austausch und in Kooperation mit den anderen Gebietskörperschaften eine Fair-Pay-Strategie entwickelt und erarbeitet. Daher wurden in einer Fair-Pay-Gap-Erhebung des Landes Steiermark gemeinsam mit der Stadt Graz über 328 steirische Kulturinstitutionen und -initiativen aus dem Kreis aller Förderungsempfänger*innen eingeladen, ausführliche Informationen zu ihrer wirtschaftlichen Situation insgesamt, insbesondere aber zur Beschäftigungsstruktur und den damit verbundenen Kosten für Personal und Honorarkräfte zur Verfügung zu stellen.
Auf Basis dieser gesammelten Daten wurde durch die Auswertung sichtbar, dass das Bruttogehalt der im Kulturbereich Beschäftigten oder aber auch die Vergütung für Leistungen selbstständiger Künstler*innen unterhalb der Empfehlungen der IG Kultur Österreich liegen.
Auf Initiative von Landeshauptmann Christopher Drexler wird die Vergabe der Sonderförderung „Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024" ausgeschrieben. Diese richtet sich an Kunst- und Kulturschaffende bzw. kulturelle Einrichtungen, die bereits einen bestehenden Kunst- oder Kulturförderungsvertrag mit dem Land Steiermark haben. Die Sonderförderung hat zum Ziel, die Entlohnungsbedingungen innerhalb der Kunst- und Kulturszene zu verbessern. Gleichzeitig möchte das Land Steiermark damit ein Signal an die Gemeinden und für deren Kunst- und Kulturförderung senden.
„Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024"
Diese Sonderförderung ist insgesamt mit maximal EUR 600.000,00 dotiert, dies muss bei der Verteilung der Mittel berücksichtigt werden.
Die Ausschreibung richtet sich an:
- Kultureinrichtungen sowie juristische und natürliche Personen, die in einer Kunst- und Kultursparte des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F. tätig sind und
- bereits über eine bestehende Mehrjährige Förderungsvereinbarung 2023-2025 oder einen anderen Kunst- oder Kulturförderungsvertrag, dessen Projektzeitraum überwiegend im Jahr 2024 liegt, mit der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport des Landes Steiermark verfügen.
Von der Ausschreibung ausgenommen sind:
- Organisationen im Eigentum von Gebietskörperschaften (z.B. Universitäten)
- Dienstverhältnisse und Organisationen, die einem Kollektivvertrag unterliegen
Für die Vorlage des Förderungsansuchens ist zu beachten:
-
Die Tätigkeiten der Beschäftigten müssen sich auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages einem Tätigkeitsbereich des Gehaltsschemas der IG Kultur zuordnen lassen.
- Es handelt sich bei den im Schema genannten Gehältern um Bruttogehälter (14 Mal) auf Basis einer zumindest 38-Stunden-Woche (nicht: Mindestbruttogehalt für 35 Stunden)
- Förderbar sind künstlerische und kulturelle Tätigkeiten auf Honorarbasis sowie Personalkosten auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
- Der Personalaufwand soll den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes entsprechen und zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sein.
- Das jährlich abgerechnete Personalkostenausmaß pro Person darf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Dies gilt auch für Personen, die bei verschiedenen Förderungsnehmer*innen abgerechnet werden.
- Der Gesamtbetrag der Fair-Pay-Maßnahmen aller Förderungsstellen darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das zur Deckung des Fair-Pay-Gaps erforderlich ist.
- Elektronische Einreichung unter Verwendung von
-
Gehälter auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages (Bruttobezüge + Lohnnebenkosten)
-
Honorare für Tätigkeiten, die in das zweite Halbjahr 2024 (Juli bis Dezember 2024) fallen
- Werkaufträge, Stipendien, unentgeltliche Tätigkeiten
- Honorare für künstlerische Werke
- Personalkosten für zusätzliches Personal oder für die stundenmäßige Aufstockung bestehender versicherter Beschäftigungen
- Strukturelle Kosten, die durch die Vornahme von Vorrückungen („Gehaltssprünge") entstehen (diese sind durch eigene Mittel oder durch bereits bestehende Jahres- oder Projektförderungen anteilig zu finanzieren)
Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt auf Basis der eingereichten Unterlagen. Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegeben Einreichfrist (siehe Punkt 9) vollständig und mängelfrei aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel entscheidet die Steiermärkische Landesregierung. Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und ist auf die jeweiligen angegebenen Einzelposten für Personal und Honorar anzuwenden (siehe Punkt 7. Förderungsausmaß).
Zu beachten ist, dass bei Personalkosten der*die Förderungsmittler*in (Antragsteller*in) für den*die Bedienstete*n als Förderungsnehmer*in das Ansuchen stellt. Aus diesem Grund ist der*die Förderungsmittler*in dazu verpflichtet, den zweckgewidmeten Förderungsbetrag dem*der Dienstnehmer*in zu Verfügung zu stellen. Dies geschieht einerseits durch Aufstockung der Gehälter und andererseits durch die Abgeltung der dadurch entstehenden Lohnnebenkosten.
Mit dem Vorliegen des vollständigen, mängelfreien Ansuchens und der Förderungszusage durch die Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport kommt die Zusatzvereinbarung zum bereits bestehenden Vertrag der mit dem angesuchten Fair-Pay-Zuschuss direkt in Zusammenhang stehenden Förderung zustande.
Der Förderungszeitraum für den eingereichten Fair-Pay-Zuschuss beginnt mit 01.07.2024 und endet direkt mit dem im Fair-Pay-Zuschuss in Zusammenhang stehenden Vorhaben, spätestens aber am 31.12.2024.
Das Förderungsausmaß ergibt sich aus dem im Datenblatt berechneten Fair-Pay-Gap und dem daraus errechneten Anteil des Landes Steiermark.
Für den Förderungsbedarf steht der Sonderförderung ein maximaler Fixbetrag in der Höhe von EUR 600.000,00 zur Verfügung und dieser wird bei der Verteilung der Mittel berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis Förderungsmittel zu Förderungsaufwand auf den lt. Datenblatt errechneten Förderungsanteil umlegt.
Beispiel Berechnungsmodalität:
Person 1, Anstellung: 8h/Woche, Beschäftigungsgruppe 4, Berufsjahre 19+: |
IST | € 480,00 DG-Brutto im Monat (Bruttobezug + LNK) | |
SOLL | € 821,82 DG-Brutto im Monat (Bruttobezug + 30% LNK) | |
= Differenz | € 341,82 x 14 = € 4.785,48 im Jahr | 71,2% Fair-Pay-Gap |
Anteil Land Steiermark (24,3% von Differenz ÷ 2 [Förderung eines Halbjahres]) = € 581,44 |
Künstler*in 1, Honorarnote zwischen 01.07.2024 und 31.12.2024 für Ausstellung (mit 2-3 Künstler*innen) |
IST (Honorarnote) | € 750,00 | |
SOLL | € 900,00 | |
= Differenz | € 150,00 | 20,0% Fair-Pay-Gap |
Anteil Land Steiermark (24,3% von Differenz) = € 36,45 |
Sollte es nun zu einem abweichenden Prozentsatz aufgrund der Gegenüberstellung von Förderungsmittel und Förderungsaufwand kommen, vermindert sich der Förderungsanteil des Landes Steiermark um das sich aus dieser Gegenüberstellung ergebende Verhältnis.
Zum Beispiel:
Förderungsmittel € 600.000,00 zu Förderungsaufwand € 1.000.000,00 = 60 %-ige Abgeltung der angesuchten Förderung
Nach Überprüfung der für das Ansuchen eingebrachten Unterlagen sowie nach Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Förderungsansuchen mit dem oben genannten Fixbetrag erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Einreichung ist ab sofort bis 31.05.2024 (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) möglich. Die Bekanntgabe der geförderten Summe erfolgt bis spätestens Juli 2024. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.
Als Rechtgrundlagen gilt das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F. sowie die bereits bestehenden Vertragsvereinbarungen.
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Der*die Förderungsmittler*in ist verpflichtet, die Verwendung des Fair-Pay-Zuschusses an den*die Förderungsnehmer*in mit Jahreslohnkonten (für Gehälter) bzw. mit Honorarnoten und Überweisungsbestätigungen (für Honorare) nachzuweisen und als Teil des Berichts über die Realisierung des mit dem Fair-Pay-Zuschuss unmittelbar in Zusammenhang stehenden geförderten Vorhabens beizulegen. (Zum Beispiel: Für Mehrjährige Förderungsvereinbarungen oder Projektförderungen bis 31.12.2024 gilt der 31.03.2025.)
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Fair-Pay-Zuschüsse des Landes Steiermark können nur zweckgebunden als Beitrag des Landes zur Reduzierung des Fair-Pay-Gaps verwendet werden.
Als Ansprechpartnerin hinsichtlich der eingereichten Ansuchen auf einen Fair-Pay-Zuschuss steht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport / Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur, Landhausgasse 7, 8010 Graz, Anna-Kristina Haysen, BA MA, +43 316/877-5453, kultur@stmk.gv.at zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
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