Einreichung nach dem Stmk. Baugesetz
Laut § 10 GAEG 2008 ist im Zuge des Antrags um Erteilung einer Bewilligung von Neu- Zu- und Umbauten, die nach dem Stmk. Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig sind, aber auch nach solchen, die nur nach dem GAEG bewilligungspflichtig sind, schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach dem GAEG.
Dem Ansuchen sind anzuschließen:
- eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich bauwilligungsfreien die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung.
- Fotos der Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten.
- Bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut maßstäbliche Luftbildaufnahmen
- Bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade.
- Angaben in der Baubeschreibung der geplanten Bauabsicht zur Materialität, Farbgebung etc.
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Sonstige für die Beurteilung hilfreichen Darstellungsmethoden.
Die Unterlagen sind bei der Bau- und Anlagenbehörde einzureichen.
Diese werden im Zuge des Bauverfahrens an die ASVK zur Beurteilung weitergeleitet. Die ASVK erstellt ein Gutachten für die Baubehörde. Bereits in einer Voranfrage positiv beurteilte Einreichungen werden - insofern sie ident mit der Voranfrage sind - rasch positiv begutachtet.